4.4. Vorliegend sind die die einzelnen Geschädigten betreffenden Deliktssummen vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerde auf einen Einzelfall, in welchem die geschädigte Person nach Rückerstattung von Fr. 50.00 mitgeteilt habe, ihre Tochter bekomme nun doch noch ein Geburtstagsgeschenk. Sie führt weiter allgemein aus, für Nutzer, die auf Online-Plattformen nach billigen elektronischen Geräten suchten, seien auch Fr. 300.00 viel.