4.2. Vorliegend verdächtigt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdegegner, zusammen mit seiner mitbeschuldigten Ehefrau zahlreiche Personen mittels Angeboten auf Online-Verkaufsplattformen namentlich für Konsolenspiele und Mobiltelefone betrogen zu haben. Die beiden Beschuldigten hätten Betrüge bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 457.00 verübt. Nur aufgrund der einzelnen Deliktsbeträge dürfe nicht leichthin behauptet werden, die mutmasslich nahezu hundert Geschädigten sowie die potentiellen neuen Geschädigten seien nicht ernsthaft in ihrem Vermögen und damit auch nicht ernsthaft in ihrer Sicherheit gefährdet.