Auch wenn der Beschwerdegegner die Anordnung von Ersatzmassnahmen als "sinnvoll" und "vertretbar" erachtet (Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022) und nicht dagegen zu opponieren scheint, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen nachfolgend zu prüfen, zumal die Frage, ob Ersatzmassnahmen im Einzelfall zulässig sind, nicht zur Disposition des Beschwerdegegners als beschuldigte Person steht. 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht (E. 3.2. der angefochtenen Verfügung) und dieser wird nicht bestritten. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.