4. Unter Kostenfolge." 3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 lehnte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 30. November 2022 erklärte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Verzicht auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 teilte der Beschwerdegegner mit, obwohl die Praxis des Bundesgerichts die anbegehrten Zwangsmassnahmen infolge Unverhältnismässigkeit nicht zulasse, finde er deren Anordnung sinnvoll und vertretbar. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: