" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25.11.2022, für den Beschuldigten keine Ersatzmassnahmen anzuordnen, sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen seien zu bewilligen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die durch die Staatsanwaltschaft provisorisch angeordneten Ersatzmassnahmen seien vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortzuführen. -3- 3. Es seien die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, (HA.2022.543), beizuziehen.