Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.389 (HA.2022.543; STA.2022.4745) Art. 431 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, führerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschwerde- A._____, gegner […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. gegenstand November 2022 betreffend das Gesuch um Anordnung von Ersatzmass- nahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwer- degegner) eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs. 2. 2.1. Der Beschwerdegegner wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 21. November 2022 festgenommen und am 23. November 2022 wieder aus der Haft entlassen. Am Tag der Haftentlassung ordnete die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau provisorisch Ersatzmassnahmen an und bean- tragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau: " 1. Der Beschuldigte sei zusammen mit seiner Ehefrau C. zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jeweils bis zum 10. Tag eines jeden Monats (Post-Stempel oder persönliche Einreichung) die monatlichen Kontoauszüge von sämtlichen Bankkonten, über welche die beiden und ihre Kinder verfügen, einzureichen, erstmals für den Monat November bis am 10.12.2022. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich von Online-Verkaufsplattformen wie Facebook Marketplace, Tutti, Ricardo, Anibis fernzuhalten." 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 25. November 2022 ab. Die Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ge- mäss Angabe in der Beschwerde gleichentags um 8.40 Uhr telefonisch er- öffnet. 3. 3.1. Mit per E-Mail dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau um 11.03 Uhr vorab eingereichter Beschwerde vom 25. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25.11.2022, für den Beschuldigten keine Ersatzmassnahmen anzuordnen, sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen seien zu bewilligen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die durch die Staatsanwaltschaft provisorisch angeordneten Ersatzmassnahmen seien vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortzuführen. -3- 3. Es seien die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau, (HA.2022.543), beizuziehen. 4. Unter Kostenfolge." 3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 lehnte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 30. November 2022 erklärte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau den Verzicht auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 teilte der Beschwerdegeg- ner mit, obwohl die Praxis des Bundesgerichts die anbegehrten Zwangs- massnahmen infolge Unverhältnismässigkeit nicht zulasse, finde er deren Anordnung sinnvoll und vertretbar. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau, mit welchem dieses die Anordnung von ihr be- antragter Ersatzmassnahmen abgelehnt hat, bei der kantonalen Beschwer- deinstanz anzufechten (BGE 147 IV 123). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Entscheids des Zwangs- massnahmengerichts ankündigen und spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Per- son beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Anordnung der betreffenden Ersatzmassnahmen beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und E. 3.3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann genau die angefochtene Verfügung mündlich eröffnet worden ist sowie ob und wann die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerde angekündigt hat. Auf weitergehende Abklärungen dazu beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann jedoch verzichtet werden, nachdem die Be- schwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -4- 2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein be- sonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gege- ben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismäs- sig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesge- richts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Auch Ersatzmassnahmen setzen damit einen dringenden Tatverdacht und einen besonderen Haft- grund voraus. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatz- massnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdegegner die Anordnung von Ersatzmassnah- men als "sinnvoll" und "vertretbar" erachtet (Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022) und nicht dagegen zu opponieren scheint, sind die Vo- raussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen nachfolgend zu prüfen, zumal die Frage, ob Ersatzmassnahmen im Einzelfall zulässig sind, nicht zur Disposition des Beschwerdegegners als beschuldigte Person steht. 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht (E. 3.2. der angefochtenen Verfü- gung) und dieser wird nicht bestritten. Es kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4. 4.1. Als besonderen Haftgrund macht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Wiederholungsgefahr geltend. Nach der Rechtsprechung kann die Anord- nung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue De- likte kompliziert und in die Länge zieht. Die erhebliche Gefährdung der Si- cherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund ste- hen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensde- likte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. An- -5- ders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensde- likten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Für die erhebliche Sicherheitsgefähr- dung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensde- likte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheits- gefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleich- wohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsge- fährdung begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu entscheiden. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.2, E. 2.5 und E. 2.6 mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend verdächtigt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Be- schwerdegegner, zusammen mit seiner mitbeschuldigten Ehefrau zahlrei- che Personen mittels Angeboten auf Online-Verkaufsplattformen nament- lich für Konsolenspiele und Mobiltelefone betrogen zu haben. Die beiden Beschuldigten hätten Betrüge bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 457.00 verübt. Nur aufgrund der einzelnen Deliktsbeträge dürfe nicht leichthin be- hauptet werden, die mutmasslich nahezu hundert Geschädigten sowie die potentiellen neuen Geschädigten seien nicht ernsthaft in ihrem Vermögen und damit auch nicht ernsthaft in ihrer Sicherheit gefährdet. Es sei zu be- achten, dass Facebook Marketplace nicht nur eine Plattform für Käufer mit Nachhaltigkeitsflair sei, sondern dass vor allem auch Käufer mit einem ge- ringen Einkommen auf Facebook Marketplace nach billigen elektronischen -6- Geräten für sich sowie ihre Angehörigen Ausschau hielten. Für diese Per- sonen seien auch Fr. 300.00 viel und die Schädigung durch das Nichter- halten des gekauften Objekts sei entsprechend gross (Beschwerde, S. 3). 4.3. In BGE 146 IV 136 (E. 2.9) kam das Bundesgericht bei einer Gesamtde- liktssumme von Fr. 206'000.00 unter Würdigung aller Umstände des betref- fenden Falles zum Schluss, es drohten vom Beschuldigten keine beson- ders schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Im Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 (E. 4.3.2) stufte das Bundesgericht eine Deliktssumme von rund Fr. 18'000.00 im Zusammenhang mit der Frage der Wiederho- lungsgefahr als gering ein, auch wenn der Deliktszeitraum von wenigen Wochen ziemlich kurz gewesen sei. Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. Novem- ber 2020 (E. 3.2) führte das Bundesgericht aus, der dem Beschuldigten vorgeworfene Gesamtdeliktsbetrag (aus Diebstählen und Betrügen) von Fr. 7'976.45 lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Geschädigten durch die Vermögensdelikte besonders hart oder ähnlich hart getroffen worden seien wie dies bei einem Gewaltdelikt der Fall wäre. 4.4. Vorliegend sind die die einzelnen Geschädigten betreffenden Deliktssum- men vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ver- weist in ihrer Beschwerde auf einen Einzelfall, in welchem die geschädigte Person nach Rückerstattung von Fr. 50.00 mitgeteilt habe, ihre Tochter be- komme nun doch noch ein Geburtstagsgeschenk. Sie führt weiter allge- mein aus, für Nutzer, die auf Online-Plattformen nach billigen elektroni- schen Geräten suchten, seien auch Fr. 300.00 viel. Es ist dazu einerseits darauf hinzuweisen, dass Vermögensdelikte, die sich auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden richten, wobei die Grenze dafür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zu- letzt BGE 142 IV 129 E. 3.1) bei Fr. 300.00 liegt, nach Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB Übertretungen sind. Solche können keinen dringenden Tatverdacht im Sinne der Haftvoraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1 StPO begründen. Andererseits kann auch bei Personen mit geringem Einkommen kaum ge- sagt werden, ein Vermögensdelikt mit einem Schaden von höchstens Fr. 457.00 treffe sie ähnlich wie ein Gewaltdelikt. Selbst wenn man bei der Prüfung von Ersatzmassnahmen geringere Anforderungen an die Intensität des Haftgrunds stellt, würde die erhebliche Sicherheitsgefährdung als Tat- bestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ihres Sinnes entleert, wenn bereits bei derart geringen Delikts- summen, die nur wenig über der Grenze zum geringfügigen Vermögens- delikt nach Art. 172ter StGB liegen, Wiederholungsgefahr bejaht würde. Das -7- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat daher im vorliegen- den Fall den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht verneint. Alleine die Gefahr, dass sich das Strafverfahren ohne Untersuchungshaft bzw. Er- satzmassnahmen durch weitere Delikte verkompliziert, erfüllt den Haft- grund der Wiederholungsgefahr nicht. 5. Bezüglich der beantragten Ersatzmassnahme, der Beschwerdegegner und seine mitbeschuldigte Ehefrau hätten monatlich die Kontoauszüge von sämtlichen Bankkonten, über welche sie und ihre Kinder verfügten, einzu- reichen, ist zusätzlich Folgendes anzumerken: Mit Blick auf die Äusserung in der Beschwerde (S. 3), die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei sich nicht sicher, alle Bankkonten des Beschwerdegegners ausfindig gemacht zu haben, würde diese Ersatzmassnahme das Recht des Beschwerdegeg- ners nach Art. 113 Abs. 1 StPO, seine Mitwirkung im Strafverfahren zu ver- weigern, verletzen. Auch aus diesem Grund darf sie nicht angeordnet wer- den. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser