113 Abs. 1 StPO, ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, verletzen. Auch aus diesem Grund darf sie nicht angeordnet werden. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8-