5. Bezüglich der beantragten Ersatzmassnahme, die Beschwerdegegnerin und ihr mitbeschuldigter Ehemann hätten monatlich die Kontoauszüge von sämtlichen Bankkonten, über welche sie und ihre Kinder verfügten, einzureichen, ist zusätzlich in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 5 f.) Folgendes anzumerken: Mit Blick auf die Äusserung in der Beschwerde (S. 3), die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau sei sich nicht sicher, alle Bankkonten der Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht zu haben, würde diese Ersatzmassnahme das Recht der Beschwerdegegnerin nach Art. 113 Abs. 1 StPO, ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, verletzen.