172ter StGB liegen, Wiederholungsgefahr bejaht würde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat daher im vorliegenden Fall den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht verneint. Alleine -7- die Gefahr, dass sich das Strafverfahren ohne Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen durch weitere Delikte verkompliziert, erfüllt den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht.