das Nichterhalten des gekauften Objekts sei entsprechend gross (Beschwerde, S. 3). 4.3. In BGE 146 IV 136 (E. 2.9) kam das Bundesgericht bei einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 206'000.00 unter Würdigung aller Umstände des betreffenden Falles zum Schluss, es drohten vom Beschuldigten keine besonders schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Im Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 (E. 4.3.2) stufte das Bundesgericht eine Deliktssumme von rund Fr. 18'000.00 im Zusammenhang mit der Frage der Wiederholungsgefahr als gering ein, auch wenn der Deliktszeitraum von wenigen Wochen ziemlich kurz gewesen sei.