3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht (E. 3.2. der angefochtenen Verfügung). Dieser wird auch von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vor dem 1. September 2022 nicht bestritten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.