237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Auch Ersatzmassnahmen setzen damit einen dringenden Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund voraus. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen).