Ersatzmassnahmen beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann genau die -4- angefochtene Verfügung mündlich eröffnet worden ist sowie ob und wann die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerde angekündigt hat. Auf weitergehende Abklärungen dazu beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann jedoch verzichtet werden, nachdem die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.