Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen abgelehnt hat, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (BGE 147 IV 123). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts ankündigen und spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Anordnung der betreffenden