1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen abgelehnt hat, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (BGE 147 IV 123).