3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie deshalb abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Standesregeln geltend macht, ist von einer Überweisung an die hierfür zuständige Anwaltskommission des Kantons Aargau abzusehen, da gestützt auf die in der Beschwerde geltend gemachten Vorwürfe eine Pflichtverletzung nicht auszumachen ist, geschweige denn geradezu auf der Hand liegt. -6- 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: