entbehrt damit jeglicher Grundlage und erscheint bereits deshalb haltlos. Da der Beschwerdeführer den Entscheid bereits in der ersten Januarwoche in Empfang nehmen konnte, ist zudem angesichts der Festtage und der damit verbundenen verzögerten Postzustellung so oder anders keine Verschleppung durch die ehemalige amtliche Verteidigung ersichtlich. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum Rechtsanwältin B. ihn notwendigerweise bereits früher in der Untersuchungshaft hätte aufsuchen müssen. Auch dieser Vorwurf führt damit ins Leere.