Auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B. habe ihm den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2021 erst in der ersten Woche im Januar 2022 zugestellt und ihn erst nach drei Wochen Untersuchungshaft aufgesucht, sind unbehelflich. Allein deshalb, weil der Entscheid das Datum "22. Dezember 2021" aufführt, ist nicht anzunehmen, dass dieser auch an diesem Datum von Rechtsanwältin B. tatsächlich in Empfang genommen wurde. Zu diesem (für die Beurteilung des Verschleppungsvorwurfs wesentlichen) Empfangsdatum lässt sich auch der Beschwerde nichts entnehmen. Der darin erhobene Vorwurf, der Entscheid sei ihm nicht zügig weitergeleitet worden,