Auch der Vorwurf an Rechtsanwältin B., sie habe ihn trotz 13 Anrufen lediglich vier Mal zurückgerufen, ist nicht geeignet, ihre Honorarforderung in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie habe mehr als die tatsächlich von ihr getätigten Anrufe verrechnet. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung nicht bereits ineffektiv ist, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, wie bereits oben ausgeführt, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine