Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände zu einer Reduktion oder gar Verweigerung des von ihr verlangten Honorars führen sollten. Vielmehr wäre das Honorar zu kürzen gewesen, wenn Rechtsanwältin B. der Aufforderung des Beschwerdeführers, seine nachfolgende Verteidigung zu klären, umfassend nachgekommen wäre und den entsprechenden Aufwand vollständig verrechnet hätte. Die amtliche Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist".