Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, hiergegen zu opponieren, wenn dies tatsächlich nicht der Fall war. Dies umso mehr, als er Rechtsanwalt C. offenbar als Vertreter für das Strafverfahren bevollmächtigt (vgl. Eingabe vom 15. Oktober 2022, Seite 1, 2. Abschnitt) und damit selber den Anschein geschaffen hatte, fortan einen freigewählten Verteidiger zu haben. Rechtsanwältin B. ist in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Vorwurf zu machen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände zu einer Reduktion oder gar Verweigerung des von ihr verlangten Honorars führen sollten.