Zuständig hierfür war die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten (Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO). Abgesehen davon hatte Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt D. als Nachfolger vorgeschlagen, welcher sich auch bereit erklärt hatte, das Mandat zu übernehmen. Dass dieser schlussendlich nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, lag offenbar daran, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausging, dass der Beschwerdeführer fortan einen freigewählten Verteidiger zur Seite hatte. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, hiergegen zu opponieren, wenn dies tatsächlich nicht der Fall war.