2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer scheint mit dem Ablauf des Verteidigerwechsels nicht einverstanden zu sein. Dass dieser Wechsel aus seiner Sicht unbefriedigend abgelaufen ist, mag zwar sein. Nachdem Rechtsanwältin B. per Ende Januar 2022 ihre Anwaltstätigkeit aufgab, war ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt der amtlichen Verteidigung aber begründet und berechtigt, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesem Ersuchen mit Verfügung vom 24. Januar 2022 offenbar auch stattgab. Es war zudem nicht die Aufgabe von Rechtsanwältin B., für eine neue amtliche Verteidigung besorgt zu sein. Zuständig hierfür war die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten (Art. 131 Abs. 1 i.V.m.