1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November 2022 insoweit betroffen, als er für die von der Amtskasse an seine ehemalige amtliche Verteidigerin auszurichtende Entschädigung unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig werden könnte. Ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde -3- i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO ist damit zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.