3. 3.1. Gegen diese ihm am 14. November 2022 ausgehändigte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und dass seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin keine Entschädigung auszurichten sei. Des Weiteren machte er darin einen Verstoss gegen die Standesregeln durch seine ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. 3.2. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde in Beachtung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO (e contrario) verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: