Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Soweit sein Begehren im Sinne einer Möglichkeit, die Beschwerde verbessern oder ergänzen zu können, zu verstehen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegründe grundsätzlich mit der Beschwerde und innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorzubringen sind (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Argumente nicht bereits umfassend in der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können.