4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei nach Einholung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine angemessene Frist zur Erstattung einer Replik anzusetzen. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der anderen Partei verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass von der beschwerdeführenden Partei keine weitere Stellungnahme eingeholt wird. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb keine Stellungnahme eingeholt wurde. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.