3. Der Beschwerdeführer stellt im weiteren den Antrag, ihm sei Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Die Vorakten konnten im vorliegenden Verfahren nur insoweit beigezogen werden, als sie den Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone betreffen. Sie umfassen im Wesentlichen das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 7. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober -6-