264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) auszusondern. Die Mobiltelefone an sich unterliegen aber nach wie vor der Beschlagnahme und der Beschwerdeführer kann sich in der vorliegenden Konstellation nicht auf ein angeblich nicht innerhalb der Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO gestelltes Entsiegelungsgesuch berufen, um die Herausgabe der Mobiltelefone zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Herausgabe der Mobiltelefone somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.