Daneben befinden sich vermutungsweise eine Vielzahl weiterer (allenfalls deliktsrelevanter) Daten auf den Geräten, hinsichtlich derer mutmasslich kein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse der Rechtsvertreterin bestünde. Es wird Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein, bezüglich der vorhandenen Daten eine Triage vorzunehmen und die von einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot erfasste Anwaltskorrespondenz (vgl. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) auszusondern.