Ob damit in Bezug auf die beiden Siegelungsanträge die Entsiegelung formell korrekt beantragt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg zwei separate Entsiegelungsgesuche hätte stellen müssen und der Antrag vom 25. Oktober 2022 in dieser Hinsicht ungenügend wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Die Daten, welche den Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin betreffen und auf deren Geheimhaltung die amtliche Verteidigerin sich beruft, dürften lediglich einen Teil der auf den Mobiltelefonen vorhandenen Daten ausmachen.