sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig darüber (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO).