Dies bedeute, dass jede Person, die die Siegelung verlange, auch eine eigenständige Partei im Entsiegelungsverfahren sei. Sowohl aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober 2022 als auch der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 ergebe sich aber eindeutig, dass die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers im derzeit hängigen Entsiegelungsverfahren nicht Partei sei. Somit werde einzig über die Entsiegelung im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer mündlich erklärte Siegelung entschieden.