2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Entsiegelung einzig im Hinblick auf die von ihm selbst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme mündlich erklärte Siegelung verlangt. In Bezug auf die durch seine amtliche Verteidigerin in eigenem Namen erklärte Siegelung sei hingegen kein Entsiegelungsgesuch eingereicht worden. Vorliegend seien jedoch zwei Siegelungsanträge von zwei verschiedenen Personen gestellt worden, welche entsprechend jeweils auch eines eigenen Antrags auf Entsiegelung bedürften.