3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Siegelung beantragt wurde, die Frist für den Entsiegelungsantrag aber – wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht – verpasst und trotzdem die Rückgabe verweigert wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.