2.2. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers, welche gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2022 noch nicht vom Beschwerdeführer mandatiert und auch nicht als amtliche Verteidigerin eingesetzt war, stellte in eigenem Namen ebenfalls am 13. Oktober 2022 einen Siegelungsantrag hinsichtlich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich darauf dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz befinde. 2.3. Am 25. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bezüglich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung.