Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.385 (STA.2022.3891) Art. 429 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 10. November 2022 betreffend die Nichtherausgabe von Mobiltelefonen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Einfuhr und Besitz von Betäu- bungsmitteln. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2022 festgenommen. An- lässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass seine zwei Mobiltelefone sichergestellt würden. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin die Siegelung der bei- den Mobiltelefone. 2.2. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers, welche gemäss eigenen Anga- ben am 13. Oktober 2022 noch nicht vom Beschwerdeführer mandatiert und auch nicht als amtliche Verteidigerin eingesetzt war, stellte in eigenem Namen ebenfalls am 13. Oktober 2022 einen Siegelungsantrag hinsichtlich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich darauf dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz be- finde. 2.3. Am 25. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bezüglich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. 2.4. Mit Schreiben vom 7. November 2022 beantragte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Herausgabe der beiden Mobiltelefone. 2.5. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg den Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone ab. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 21. November 2022 erhob der Beschwer- deführer Beschwerde gegen die ihm am 11. November 2022 zugestellte Verfügung vom 10. November 2022. Er stellt die folgenden Anträge: -3- " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2022 aufzuheben und es seien die versiegelten Mobiltele- fone an den Beschwerdeführer herauszugeben. 2. Es seien die Akten des Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und der Unterzeichneten anschliessend zur Einsichtnahme zuzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin respektive amtliche Verteidigerin zu gewähren." 3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Siegelung beantragt wurde, die Frist für den Entsiegelungsan- trag aber – wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ver- passt und trotzdem die Rückgabe verweigert wurde (KELLER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 10. November 2022 wie folgt: Mit Entsiegelungsgesuch vom 25. Okto- ber 2022 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fristgerecht die Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragt. Dabei sei ausdrücklich auf den Antrag der da- maligen freigewählten Verteidigerin vom 13. Oktober 2022 verwiesen wor- den. Das Entsiegelungsverfahren sei momentan vor dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau hängig. Der Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone sei daher abzuweisen. -4- 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Entsiegelung einzig im Hinblick auf die von ihm selbst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme mündlich erklärte Siegelung verlangt. In Bezug auf die durch seine amtliche Vertei- digerin in eigenem Namen erklärte Siegelung sei hingegen kein Entsiege- lungsgesuch eingereicht worden. Vorliegend seien jedoch zwei Siege- lungsanträge von zwei verschiedenen Personen gestellt worden, welche entsprechend jeweils auch eines eigenen Antrags auf Entsiegelung bedürf- ten. Die Staatsanwaltschaft müsse im Hinblick auf jede Partei und jede Konstellation eine Begründung liefern, weshalb die entsprechenden Ge- genstände trotz der geltend gemachten Umstände zu entsiegeln seien. Dies bedeute, dass jede Person, die die Siegelung verlange, auch eine ei- genständige Partei im Entsiegelungsverfahren sei. Sowohl aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober 2022 als auch der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 ergebe sich aber eindeutig, dass die amtliche Ver- teidigerin des Beschwerdeführers im derzeit hängigen Entsiegelungsver- fahren nicht Partei sei. Somit werde einzig über die Entsiegelung im Hin- blick auf die durch den Beschwerdeführer mündlich erklärte Siegelung ent- schieden. Da die Frist für die Beantragung der Entsiegelung von 20 Tagen längst abgelaufen sei, würde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf ein nachträglich gestelltes Gesuch um Entsiegelung nicht mehr eintreten können. Dies bedeute, dass die durch die amtliche Verteidigerin verlangte Siegelung bestehen bleibe und somit die Gegenstände gestützt auf Art. 248 Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden müssten. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 10. November 2022 wie folgt: Mit Entsiegelungsgesuch vom 25. Okto- ber 2022 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fristgerecht die Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragt. Dabei sei ausdrücklich auf den Antrag der da- maligen freigewählten Verteidigerin vom 13. Oktober 2022 verwiesen wor- den. Das Entsiegelungsverfahren sei momentan vor dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau hängig. Der Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone sei daher abzuweisen. 2.4. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts o- der aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder einge- -5- sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbe- hörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die ver- siegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zu- rückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig darüber (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). 2.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 25. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die beiden Mobiltelefone, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 die Siegelung verlangt habe, seien zu entsiegeln. In der Begründung des Gesuchs wird zudem auf den von der amtlichen Verteidi- gerin des Beschwerdeführers gestellten Siegelungsantrag hingewiesen. Ob damit in Bezug auf die beiden Siegelungsanträge die Entsiegelung for- mell korrekt beantragt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg zwei separate Entsiegelungsgesuche hätte stellen müssen und der Antrag vom 25. Oktober 2022 in dieser Hinsicht ungenügend wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Die Daten, welche den Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin betreffen und auf deren Geheimhaltung die amtliche Verteidigerin sich beruft, dürften le- diglich einen Teil der auf den Mobiltelefonen vorhandenen Daten ausma- chen. Daneben befinden sich vermutungsweise eine Vielzahl weiterer (al- lenfalls deliktsrelevanter) Daten auf den Geräten, hinsichtlich derer mut- masslich kein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse der Rechts- vertreterin bestünde. Es wird Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein, bezüglich der vorhandenen Daten eine Triage vorzunehmen und die von einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot erfasste Anwaltskor- respondenz (vgl. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) auszusondern. Die Mo- biltelefone an sich unterliegen aber nach wie vor der Beschlagnahme und der Beschwerdeführer kann sich in der vorliegenden Konstellation nicht auf ein angeblich nicht innerhalb der Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO gestelltes Entsiegelungsgesuch berufen, um die Herausgabe der Mobiltelefone zu er- wirken. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Heraus- gabe der Mobiltelefone somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellt im weiteren den Antrag, ihm sei Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Die Vorakten konnten im vorlie- genden Verfahren nur insoweit beigezogen werden, als sie den Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone betreffen. Sie umfassen im Wesentlichen das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 7. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie den Entsiegelungsan- trag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober -6- 2022. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergibt, ist ihm der Inhalt der genannten Dokumente bekannt. Die Akten des Strafverfahrens befinden sich momentan entweder bei der fall- führenden Staatsanwaltschaft oder aber beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Entsprechend wäre ein Akteneinsichtsgesuch bei ei- ner der genannten Behörden zu stellen. 4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei nach Einholung der Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine ange- messene Frist zur Erstattung einer Replik anzusetzen. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der anderen Partei verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass von der beschwerdeführenden Partei keine weitere Stellungnahme eingeholt wird. Die vorliegende Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet, weshalb keine Stellungnahme eingeholt wurde. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Soweit sein Begehren im Sinne einer Möglichkeit, die Beschwerde verbes- sern oder ergänzen zu können, zu verstehen wäre, ist er darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdegründe grundsätzlich mit der Beschwerde und innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorzubringen sind (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Argumente nicht bereits umfassend in der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seine Rechts- anwältin bzw. die amtliche Verteidigung zu gewähren. Advokatin Angela Agostino wurde mit Wirkung ab dem 7. November 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. ange- fochtene Verfügung). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. -7- Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.3. Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrens- kosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung hinausgeht, ist er damit abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 825.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler