5.2. Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden. - 21 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung derselben die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 27. Oktober 2022 insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Tatvorwürfe der Drohung und der in Dispositiv-Ziff. 1 umschriebenen Tätlichkeiten bezieht.