Beim vorliegenden Ausgang, bei welchem das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde als untergeordnet zu bezeichnen und hinsichtlich der Kostenverteilung nicht in Anschlag zu bringen ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.