4.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bezüglich der Tatvorwürfe der Drohung und der in Dispositiv- Ziff. 1 umschriebenen Tätlichkeiten beim aktuellen Stand der Untersuchung nicht erfüllt. Insoweit ist deshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.