Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen der in Dispositiv-Ziff. 1 umschriebenen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO daher – entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung – ebenfalls ausser Betracht.