nuar 2023 S. 18, Rz. 17), allenfalls weitere Aufschlüsse über die Glaubhafthaftigkeit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, bezüglich derer das Verfahren eingestellt wurde, bringen. Auch eine Einvernahme von H._____, der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin 1, welche von August 2018 bis zu ihrem Auszug am 1. Juli 2021 im Haushalt der Beschwerdeführerin 1 und des Beschuldigten gelebt haben soll (Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Januar 2023 S. 5, Rz. 6, und S. 18 f., Rz. 17), könnte möglicherweise Informationen zur Klärung der hier zur Diskussion stehenden Vorwürfe liefern. - 20 -