126 StGB qualifiziert werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfen um Übertreibungen handle, ist ihrerseits nicht von vornherein als völlig unglaubhaft anzusehen, auch wenn er wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung hat, dass er gegenüber seinen Kindern B._____, C._____ und D._____ die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten, bezüglich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, nicht begangen habe.