4.3.3. In Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Kinder B._____, C._____ und D._____ stehen sich ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschuldigten gegenüber ("Aussage gegen Aussage"). Bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 fällt auf, dass diese eingestandenermassen nur teilweise auf eigener Beobachtung der Vorfälle beruhen, sondern oftmals auf den Erzählungen der Kinder B._____, C._____ und D._____. Dies allein lässt die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 aber nicht als unglaubhaft erscheinen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin 1 auch körperlichen Spuren festgestellt (UA act. 105: rote Backe von D.___