Bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung handelt es sich somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um einen Zweifelsfall, der vom Strafrichter zu beurteilen ist. Eine Einstellung der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO fällt deshalb ausser Betracht. - 19 -