von der Stiftung jedoch abgelehnt wurde, weil diese davon ausging, dass der Beschuldigte immer noch einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang ausüben konnte und als leitendes Personal i.S. des GAV FAR galt (UA act. 162 f.). Daher erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte von der Beschwerdeführerin 1 die Rückübertragung des Unternehmens auf ihn verlangt hat und diese Forderung zu Spannungen bzw. Streitigkeiten zwischen ihnen geführt hat.