Brugg-Zurzach gemachten Aussagen enthalten (UA act. 328.5 ff.). Daraus und aus ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach lässt sich schliessen, dass sie durch die behauptete Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst versetzt wurde bzw. sich ihre bereits bestehende Angst, der Beschuldigte könnte ihr oder ihren Kindern etwas antun, weiter verstärkte. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 1 kurz nach dem Vorfall an ihre Paarberaterin wandte, in der Erwartung, von ihr einen Rat zu bekommen, wie sie sich verhalten sollte (UA act. 102, 328.5 ff.), spricht für einen Verlust des Sicherheitsgefühls bei ihr.