Hingegen steht "Aussage gegen Aussage" bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte zur Beschwerdeführerin 1 tatsächlich gesagt hat, es gebe ein grosses Unglück, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Eine solche Äusserung könnte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1 hievor) in Anbetracht der konkreten Umstände als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB qualifiziert werden.