4.3.2. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Ablauf der Auseinandersetzung vom 12. Februar 2021 sind detailliert und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere schilderte sie nicht nur den äusseren Ablauf des Streits, sondern auch ihre Gefühlslage vor, während und nach demselben. Sie passen ausserdem ins Bild der ausführlichen Schilderungen der Vorgeschichte und der Ereignisse danach. Insgesamt kann daher beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, dass es sich klarerweise um eine erfundene Geschichte handelt.