Folglich konnten sie auch nicht bewusst entscheiden, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Gebrauch machen wollten oder nicht. Folglich kann nicht unbesehen auf die Aussagen in den beigezogenen Akten des Verfahrens SF.2021.18 vor dem Bezirksgericht Zurzach (Familiengericht) abgestellt werden. Vielmehr sind B._____, C._____ und D._____ im Strafverfahren noch StPO-konform zur Sache zu befragen, wobei dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht gewährt werden muss.